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Liefer- und
Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den folgenden Bedingungen,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen
werden. Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers sind hiermit grundsätzlich
widersprochen.
2. Die in unseren Unterlagen enthaltenen Angaben sind nur annähernd maßgeblich,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
II. Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend.
2. Aus Irrtümern, Schreibfehlern usw. kann keine Verbindlichkeit für uns
abgeleitet werden.
III. Preise
1. Nur die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind
verbindlich. Erfahren die für die Preise maßgeblichen Faktoren in der Zeit
zwischen Auftragsbestätigung und Lieferzeitpunkt Änderungen, sind wir zur
Preisberichtigung berechtigt.
2. Sämtliche Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk
zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
IV. Lieferung
1. Sämtliche Lieferterminangaben erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch nur
annähernd für uns verbindlich. Für eine Überschreitung der Fristen können wir
nicht haftbar gemacht werden. Verzugsstrafen und Schadenersatzansprüche aller
Art sind ausgeschlossen.
2. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag
zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige
Änderungswünsche könnten demnach nach Fertigstellung des Auftrags nicht mehr
berücksichtigt werden.
V. Versand
1. Bei allen Lieferungen -auch Teillieferungen- geht die Gefahr, einschließlich
einer Beschlagnahme, auf den Käufer/Besteller über, sobald die Sendung unser
Werk verlassen hat, innerhalb des Werkes einem Dritten zur Beförderung übergeben
ist oder der Käufer/Besteller die Anzeige der Versandbereitschaft erhalten hat.
2. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden. Andernfalls
sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers
einzulagern und sie als geliefert zu berechnen.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten: 30 Tage
nach Rechnungsdatum - netto/ 10 Tage nach Rechnungsdatum - abzüglich 3% Skonto.
Auf berechnete Lohnarbeiten wird grundsätzlich kein Skonto gewährt. Bei
Wechselzahlung wird kein Skonto eingeräumt. Es wird kein Skonto gewährt, wenn
und solange nicht alle Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung voll
erfüllt sind.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs
des vollen Betrags gutgebucht. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen
Diskont-, Bank-, und Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers/Bestellers. Wir
übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungspflicht sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
banküblicher Höhe zu berechnen.
4. Falls der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht
nachkommt oder sich als kreditunwürdig erweist, sind wir berechtigt, unbeschadet
der Geltendmachung von Schadensersatz, noch offenstehende Forderungen fällig zu
stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten für unterwegs befindliche oder noch
vorgesehene Lieferungen zu verlangen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
zurückzunehmen und/oder von noch laufenden Abschlüssen -ohne daß es einer
Fristsetzung bedarf- ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer/Besteller
erwachsen daraus keine irgendwie gearteten Ansprüche.
5. Bei Teillieferungen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
Gegenansprüche durch den Käufer/Besteller sind ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer
sämtlichen jetzigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund
sie herrühren, ohne Berücksichtigung der Fälligkeit unser Eigentum, auch wenn
die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der
Saldoforderung.
2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder andere Belastung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer/Besteller untersagt.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstehenden
neuen Gegenstände. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu.
4. Der Käufer/Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung
oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Forderungen mit Nebenrechten ab.
VIII. Gewährleistung
Unsere Erzeugnisse werden unter Verwendung bester Rohstoffe und mit Aufwendung
größter Sorgfalt hergestellt. Eine Gewähr übernehmen wir für innerhalb der
gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist aufgetretenen Mängeln wie
folgt:
1. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir nur insoweit, als diese bei
ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden und auf fehlerhafte Bauart oder mangelhafte
Ausführung zurückzuführen sind.
2. Der Käufer übernimmt für die von ihm gestellten Unterlagen wie Zeichnungen,
Muster, usw. und Materialien wie Spezialschäume, Stoffe usw. die volle Haftung,
auch dafür, daß durch deren Benutzung Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Unsererseits besteht keine Nachprüfungspflicht. Von Ansprüchen Dritter sind wir
vom Käufer/Besteller schad- und klaglos zu halten.
3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich
und ohne Haftung unsererseits -auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter-
und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre
Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
4. Unsere Garantieverpflichtung erstreckt sich -nach unserer Wahl- auf die
unentgeltliche Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum.
5. Alle über die Beseitigung von Sachmängeln an den von uns gelieferten
Gegenständen hinausgehenden Ansprüche des Käufers/Bestellers sind
ausgeschlossen.
6. Für Fremderzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr. Insoweit werden unsere
Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses an den
Käufer/Besteller abgetreten.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen sowie Gerichtsstand für
alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Hannover. Das gilt auch für
Wechsel- und Scheckklagen.
X. Unwirksamkeit von Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird
die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten,
daß der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche
Erfolg weitgehendst erreicht wird.
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